Übergangshilfen für Witwen und Witwer

Veröffentlicht am 26. März 2019

Kennen Sie sich bei der  Übergangshilfe für Witwen und Witwer aus? Oder schon einmal was vom Sterbevierteljahr gehört?  Oder vom Unterschied der Großen / Kleinen Witwen(r)rente?

Mit dem sogenannten Sterbevierteljahr soll nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einem Hinterbliebenen Ehepartner der finanzielle Übergang auf die veränderten Verhältnisse erleichtert werden.  Es wurde mit der Rentenreform 2002 eingeführt.

Konkret gilt: Wer Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente hat, dem steht für die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners mehr als die eigentliche Witwen- oder Witwerrente zu. War der Verstorbene bereits Rentner, ist auch eine Vorschusszahlung an den Hinterbliebenen möglich.  Allgemein bekannt ist, dass  nach dem Tod des Ehegatten für den Hinterbliebenen Ehepartner nur Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente besteht, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben waren.

Dazu muss beispielsweise der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben oder bereits Rentenbezieher gewesen sein. Bei einem Arbeitsunfall entfällt die geforderte Wartezeit. Außerdem muss in der Regel die Ehe am Todestag mindestens ein Jahr bestanden haben, außer der Ehepartner kam bei einem Unfall ums Leben.

Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, hat der Hinterbliebene  Ehepartner abhängig von diversen Kriterien einen Anspruch auf eine    Große oder eine Kleine  Witwen-/Witwerrente.


Die große Witwen- und Witwerrente erhält zum Beispiel nur der verbliebene Ehepartner, der je nach Todesjahr des Versicherten entweder das 45. bis 47. Lebensjahr vollendet hat, vermindert erwerbsfähig ist oder ein Kind erzieht, das nicht älter als 18 Jahre oder behindert ist. Alle anderen bekommen eine Kleine Witwen-/ Witwerrente, die jedoch längstens für 24 Monate nach dem Tod des Ehepartners gewährt wird.

Die große Witwen- oder Witwerrente beläuft sich auf 55 Prozent und die Kleine Witwen- oder Witwerrente auf 25 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Für alle, die vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und bei denen ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt noch eine alte Regelung mit 60 Prozent.

Überrascht, was damals beschlossen wurde? Oder schon vergessen, weil es einen gerade nicht selbst betrifft?    Hier steckt zukünftige Altersarmt drin !!

Überlegen Sie mal, Sie sind ein älterer  Mensch, haben ihren Partner verloren, früher Kinder großgezogen und Verwandte gepflegt, dadurch selbst nur teilweise gearbeitet. Und nun 24 Monate nach dem Tod des Partners  zum Betteln verurteilt!

Wir sagen pfui !!  Das ist weder sozial noch menschlich.

Wir prangern seit Jahren diese Ungerechtigkeiten an und fordern erneut, die politisch verantwortlichen auf, hier die Gesetzeslage  zu ändern und  eine  unbegrenzte Witwen-/Witwerrentne  einzuführen.

Die Menschen habe es sich verdient !!

 

 

 

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